Satzung / Beitragsordnung

Vereinssatzung

SilverNet-Muenchen e.V.

Stand: München, 10. Dezember 2004

Eingetragen im Vereinsregister München, Register-Nr.: 18713

als gemeinnützig anerkannt unter Steuer-Nr.: 143/221/70522 FA München.

Präambel

Der Verein ist weltanschaulich neutral, parteipolitisch unabhängig
und verfolgt keine kommerziellen Ziele.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Name
Der Verein führt den Namen "SilverNet-Muenchen".
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V." im Namen.

(2) Sitz
Der
Vereinssitz ist München.

(3) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, um Seniorinnen und Senioren den Umgang mit den neuen Medien im Rahmen fachkundiger Anleitung, praktischer Übungen und begleitender Seminare zu vermitteln.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Form von Lehrgängen und Einweisungen für ältere Menschen durch die Vereinsmitglieder.

§ 3   Gemeinnützigkeit

(1) Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).

(2) Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

§ 4   Mitgliedschaft

(1) OrdentlicheMitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 50 Jahren werden.

(2) Fördermitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann eine Fördermitgliedschaft erlangen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.

(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand benannt.

§ 5   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) DieAufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand.
Die
Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch bestätigt.

(2) DieMitgliedschaft endet:

a) durch Austritt.

Dieser erfolgt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres.

b) durch Tod.

Dem Verein steht der Beitrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu.

c) durch Ausschluss.

1. Wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen um mehr als drei Monate in Rückstand gekommen ist.

2. Wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Mitglied das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise herabsetzt.
In diesem Falle entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied steht das Recht zu, innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch gegen diesen Beschluss Einspruch zu erheben.
Über den Ausschluss bzw. Einspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

(2) Die Mitglieder können die Einrichtungen und Geräte des Vereins oder die ihnen durch Vermittlung vom Verein bereitgestellten Einrichtungen und Geräte gemäß dem Vereinszweck benutzen.

(3) Die Mitglieder erkennen durch den Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an.

(4) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

(5) Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins.

§ 7   Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig und ist spätesten bis zum 31. Januar des Kalenderjahres zu entrichten.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.

(3) Beitrag für Fördermitglieder
Fördermitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe des Beitragssatzes für ordentliche Mitglieder, der aber nach obenhin offen ist und vom Fördermitglied selbst bestimmt wird.

(4) Beitrag für Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8   Organe

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

§ 9   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste kann der Versammlungsleiter zulassen. Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand innerhalb des ersten Quartals zur Erledigung der Regularien des Vereins einberufen.

(2) Zur Koordinierung der Aufgaben im Verein und für Beschlussfassungen, kann der Vorstand jederzeit eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder einberufen.

(4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederhauptversammlung ist den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur ordentlichen und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.

(5) Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederhauptversammlung zwei Wochen, für die ordentliche und für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich oder elektronisch vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstandes mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederhaupt-versammlung im Wortlaut bekannt zu geben.

(6) Eine Vertretung der Mitglieder durch eine Vollmacht ist nicht vorgesehen.
Nur anwesende Mitglieder können das Stimmrecht ausüben.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag der Kassenprüfer vorliegt.

(8) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Turnusmäßige Wahlen der Mitglieder des Vorstandes.

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts sowie des Jahresvoranschlages.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Beschluss und Änderung einer Richtlinie über Kostenerstattungen.

e) Beschluss und Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung.

f) Erstellen und Änderung von Beschlüssen.

g) Änderung der Satzung.

h) Wahl von zwei Kassenprüfern.

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet in dringenden
Angelegenheiten unter anderem über:

a) Abberufung oder Rücktritt und Neuwahlen von Mitgliedern des Vorstandes.

b) Die Auflösung des Vereins.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies sein Stellvertreter.
Falls erforderlich, kann von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt werden.

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist für Beschlüsse und Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; geheime Wahl auf Antrag ist möglich.
Sofern nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem der Bewerber zufällt, finden Stichwahlen zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt.

(4) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederhaupt-versammlung. Ein Beschluss über Satzungsänderungen ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederhaupt-versammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben werden.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
Wer Einwände gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder andere Maßnahmen der Versammlungsleitung hat, muss dies sofort zu Protokoll geben. Die Einspruchsfrist endet mit dem Ende der Versammlung.

§ 12 Der Vorstand

(1) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein, sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, einem stimmberechtigten Beisitzer und dem Schriftführer.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 gewählte Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend sind.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören die Leiter der Arbeitsgruppen des Vereins.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt.

(7) Der Vorstand kann eine Beitrags- und Gebührenordnung ausarbeiten.

(8) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Verantwortung
Der Vorstand ist verantwortlich für die Leitung des Vereins und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

(2) Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitglieder-versammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

(3) Verwaltung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand des Vereins verwaltet. Alle Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden oder Sponsoring sind direkt auf das Vereinskonto des Vereins zu überweisen.
Die Buchführung des Kassenwarts über die Einnahmen und Ausgaben, wird durch die Finanzordnung geregelt.

(4) Der Vorstand erstellt den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den Jahresvoranschlag für das kommende Jahr.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Wahl
Von der Mitgliederhauptversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein.

(2) Aufgabe
Die Kassenprüfer haben die Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederhauptversammlung mitzuteilen.

§ 15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 16 Auflösung

(1) Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung im Rahmen der Altenhilfe.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Beitragsordnung

SilverNet-Muenchen e.V.

Gem. § 7 (2) der Satzung des Vereins SilverNet-Muenchen e.V.

gilt folgende Beitragsordnung,

mit Änderungsvermerk vom 29.09.2009

 

Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten der Beitragsstruktur, der

Beitragshöhe, der Spenden, sowie Zahlungsweise und Fälligkeit."

•1. Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 01.01. bis 31.12. erhoben und dienen zur Abdeckung der Vereinskosten.

•2. Die Beiträge werden nach Einzelpersonen bzw. Partnerschaft unterschieden. Der Jahresbeitrag beträgt 48,00 Euro für Einzelmitglieder. Bei Partner-Mitgliedschaft beträgt der Jahresbeitrag 72,00 Euro.

•3. Der Beitrag ist bis zum 31.01. des Jahres zu entrichten. Für Personen, die dem Verein im Laufe des Jahres beitreten, ist die Zahlung mit dem Eintrittsdatum fällig, anteilig der noch verbleibenden Monate bis Jahresende mit je 1/12 des Jahresbeitrages.

•4. Die Beitragszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto:
Empfänger:  SilverNet-Muenchen e.V.

    Bankleitzahl:  760 100 85  Postbank Nürnberg

    Online-Konto: 0512 404 850

    IBAN:            DE56760100850512404850

    Verwendungszweck: Mitgliedsname und Beitragsjahr.

•5. Freiwillige Geld- und Sachspenden zur Unterstützung des Vereins sind möglich.

•6. Für Spenden können Spendenquittungen durch den Kassenwart ausgestellt werden. (siehe unten)

•7. Kommt ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages länger als drei Monate in Verzug und bleibt eine zweimalige Zahlungserinnerung ohne Erfolg, erfolgt Ausschluss nach § 5 (2) c 1. der Satzung.

•8. Endet die Mitgliedschaft beim SilverNet-Muenchen e.V. gem. § 5 (2) der Satzung, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beitragsanteilen.

  Diese Beitragsordnung wurde am 02.12.2004 von der Mitglieder-versammlung beschlossen und in Kraft gesetzt.

 Mit Vorstandsbeschluss vom 29.09.2009 wird Punkt 6. (Streichung Spendenquittung für Mitgliedsbeiträge) der Beitragsordnung vom 02.12.2004 gemäß der Weisung der Bayrischen Finanzverwaltung vom 09.08.2009 geändert, sie tritt am 29.09.2009 in Kraft.

 

 

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